Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001

Am 14. Dezember 2012 ist die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S.2370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S.2562) in Kraft getreten. Daraus ergeben sich wichtige Änderungen zu den Pflichten von Unternehmern oder sonstigen Inhabern (UsI) von Wasserversorgungsanlagen nach §3 Nr. 2 Buchstabe e TrinkwV 2001 (Hausinstallationen), die als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gelten.

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle, wobei der Inhalt der Zirkulationsleitung unberücksichtigt bleibt. Entsprechende Anlagen in Ein-und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu den Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Anzeigepflicht nach § 13 TrinkwV 2001 Die Anzeigepflicht von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gegenüber dem Gesundheitsamt ist vollständig entfallen. Untersuchungspflicht nach § 14 Absatz 3 TrinkwV 2001 Unternehmer und sonstige Inhaber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung haben die Pflicht, das Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen (Legionellaspec., siehe Anlage 3 Teil II und Anlage 4 Teil II Buchstabe b TrinkwV 2001) untersuchen zu lassen, wenn: - Warmwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z. B. Vermietung von Wohn-, Geschäftsraum oder Arbeitsstätten) oder im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit (z.B. Schulen, Krankenhäuser, Hotels, Altenpflegeheime, auch bei Vermietung von Objekten mit öffentlicher Nutzung) abgegeben wird und - die Anlage Duschen oder sonstige Anlagen zur Vernebelung enthält.

Öffentlich genutzte Objekte sind mindestens jährlich entsprechend den Vorgaben des §14 (3) TrinkwV 2001 zu untersuchen. Eine Verlängerung des Untersuchungsintervalls ist auf Antrag durch Festlegung des Gesundheitsamtes (Anlage 4 Teil II Buchstabe b TrinkwV 2001) möglich, wenn: - in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt wurden und - keine Veränderungen an der Anlage und Betriebsweise vorgenommen wurden und - die Anlage nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Ausschließlich gewerblich genutzte Objekte sind mindestens alle drei Jahre entsprechend den Vorgaben des § 14 (3) TrinkwV 2001 zu untersuchen, wobei die erste Untersuchung zum 31.12.2013 abgeschlossen sein muss.

Eine Verlängerung des Beprobungsintervalls ist nicht möglich.

Hinweis: Die Untersuchungen im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen durch das Gesundheitsamt können laut §14 (2) TrinkwV 2001 auf die Untersuchungen nach § 14 (3) TrinkwV 2001 angerechnet werden.

Was sind Legionellen? Wie erfolgt die Infektion?

Legionellen sind Bakterien, die sich besonders im Warmwasser vermehren. Die Infektion erfolgt über das Einatmen von lungengängigen bakterienhaltigen Wassertröpfchen (Aerosole). Eine Infektion kann zu schweren Entzündungen der Atmungsorgane (Lungenentzündungen) oder einer fieberhaften Erkrankung (Pontiac-Fieber) führen.

Wer führt die Legionellenuntersuchungen durch?

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Hausinstallation beauftragt für die Legionellenuntersuchung (einschließlich der Probennahme) eine nach § 15 (4) TrinkwV 2001 zugelassene akkreditierte Untersuchungsstelle (Labor). Die aktuelle Liste der Untersuchungsstellen finden Sie unter: www.gesunde.sachsen.de/5260.html dort siehe "rechte" Spalte -> Publikation/Berichte.

Wo werden die Warmwasserproben im Gebäude entnommen?

Die Entnahme von Wasserproben hat entsprechend dem DVGW Arbeitsblatt W 551 (2004) und der Empfehlung des Umweltbundesamtes "Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung" vom 23.08.2012 am: - Austritt Trinkwassererwärmer (Warmwasserabgang) - Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsrücklauf) und - an ausgewählten peripheren Entnahmestellen aus dem Verteilungssystem zu erfolgen.

Wer erhält die Ergebnisse?

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber zu dokumentieren und 10 Jahre aufzubewahren. Dem Gesundheitsamt ist die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen unverzüglich möglichst im Octoware Labor-Schnittstellenformat anzuzeigen (Anzeigepflicht nach § 16 (1) TrinkwV 2001). Die gelisteten Untersuchungsstellen (Labore) bieten diese Leistung in der Regel auf Nachfrage an.

Welche Maßnahmen sind bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes erforderlich?

Wird der "technische Maßnahmenwert" für Legionellen von 100 KBE pro 100 ml Wasser (KBE = Koloniebildende Einheit) überschritten, hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber entsprechend § 16 (7) TrinkwV 2001 unverzüglich: - Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen ( einschließlich Ortsbesichtigung und Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik), - eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen, - die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind, - dem Gesundheitsamt die von ihm eingeleiteten Maßnahmen mitzuteilen und - die betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich daraus ergebende Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers zu informieren.

 

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