Gesetzesänderung zur Heizkostenabrechnung

Dies betrifft alle sogenannten verbundenen Heizungsanlagen. Dies sind Heizungssysteme bei denen der Heizkessel mit dem Warmwasserbereiter verbunden ist, z.B. zentrale Warmwasser-Speicher und dezentrale Frischwasserstationen. Nachrüstpflicht besteht überall wo Heiz- und Warmwasserkosten ab- gerechnet werden mit zwei und mehr Einheiten. Eine Ausnahme besteht nur bei Gebäuden mit zwei Wohneinheiten von denen eine Wohnung vom Eigentümer selbst bewohnt wird.

Der Energieanteil für die Warmwasserbereitung wurde bisher oft rechnerisch ermittelt über einen Wasserzähler in der Speicherzulaufleitung oder über die Summe der Warmwasserzähler. Dies ist mit der neuen Verordnung nach Ende der Übergangsfrist ab 01.01.2014 nicht mehr zulässig und ein Wärmezähler zur Erfassung des Energieanteils für die Warmwasserbereitung muss eingebaut werden. Eine Ausnahme besteht nur wenn die Nachrüstung eines Wärmezählers aus baulichen oder technischen Gründen zu teuer ist. Zur Messung des Warmwasserverbrauchs sind weiterhin Warmwasserzähler erforderlich.

Wenn der Heizenergieanteil der Wohnungen mit Wärmezählern gemessen wird reicht es aus, einen Wärmezähler in die Speicherladeleitung nachzurüsten.

Sind die Heizkörper der Wohnungen mit Heizkostenverteilern ausgestattet ist die Empfehlung, einen Wärmezähler für den Heizenergieanteil und einen Wärmezähler in die Speicherladeleitung einzubauen. Mit dieser Lösung ist eine HKVO-konforme Abrechnung gewährleistet.

Die Messung der Speicherladeleitung und Frischwassersysteme stellt besondere Anforderungen an die Messtechnik. Empfohlen sind Wärmezähler mit kurzen Messzyklen.