Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft (4. Novellierung)

Am 15.12.2017 hat der Bundesrat neue Änderungen der Trinkwasserverordnung verabschiedet. Hierbei geht es vor allem um exakte Definitionen bereits bestehender Regelungen, die in der Vergangenheit mitunter sehr breit ausgelegt werden konnten.

  • Labore sind ab jetzt gesetzlich verpflichtet, positive Befunde direkt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu senden.
  • Die akkreditierten Labore müssen die Aufsicht über die Analytik und die Probenahme haben. Das bedeutet, die Labore müssen mit Unternehmen, die in das Qualitätsmanagement-System zur Probenahme eingebunden sind zusammenarbeiten.
  • Die Erstuntersuchung zur Umsetzung der Trinkwasserverordnung bei neugebauten Objekten muss in den ersten 3-12 Monaten nach Fertigstellung erfolgen.
  • Der Begriff der Gefährdungsanalyse ist nun im Sinne der neuen Richtlinie VDI/BTGA /ZVSHK 6023-2 klar definiert: Gefährdungsanalysen, die nicht der VDI 6023-2 entsprechen, werden von Gesundheitsämtern nicht mehr anerkannt.
  • Es dürfen keine physikalischen oder chemischen Verfahren eingesetzt werden, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.
  • Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände sowie eingesetzte Verfahren dürfen bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden. Dauerdesinfektionen oder andere unkonventionelle Lösungen sind somit ausgeschlossen.

Mit dem Erscheinen im Bundesanzeiger am 08.01.2018 sind die Änderungen rechtskräftig. Mit den beschlossenen Änderungen ist eine richtlinienkonforme Umsetzung der Trinkwasserverordnung nun sichergestellt.
Die Verantwortung liegt nun hauptsächlich in Händen professioneller Fachunternehmen. Sie garantieren mit zertifiziertem Personal die exakte Umsetzung aller Pflichten.