BEG-Förderung für Wärmepumpe

Welche Förderung gilt ab 2024?

Wärmepumpen werden jetzt und in Zukunft attraktiv beim Heizungstausch gefördert.

Ab 01.01.2024 fördert der Staat den Heizungstausch* in unterschiedlichen Szenarien:

  • Eigenheimbesitzer und/oder Vermieter können eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude beantragen.
  • Nutzen Sie als Eigenheimbesitzer und/oder Vermieter zusätzlich den maximalen Klimageschwindigkeitsbonus von 20%, sofern Sie eine alte Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder mindestens 20 Jahre alte Gas-Heizung austauschen. Der Klimageschwindigkeitsbonus gilt bis 2028 in voller Höhe, danach reduziert er sich alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte.
  • Für Ihr Eigenheim können Eigentümer mit zu versteuernden Haushaltseinkommen** von bis zu 40.000 Euro im Jahr einen Einkommens-Bonus von 30% zusätzlich beantragen.
  • Sie sanieren Ihr Zuhause mit einer Erdwärmepumpe? Für den Einsatz gibt es einen Effizienzbonus von 5%.
  • Kumuliert beträgt der höchstmögliche Fördersatz 70%.

Wärmepumpen-Angebotsservice

Start für Anträge erst im Februar 2024 - Heizungstausch schon jetzt möglich

Wenn Sie Selbstnutzer eines Einfamilienhauses sind, können Sie die neue Förderung voraussichtlich erst ab dem 27.02.2024 bei der KfW beantragen. Übergangsweise können Sie trotzdem schon jetzt einen Heizungstausch beauftragen und von den neuen Fördersätzen profitieren. Diese Regelung gilt für Vorhaben, die bis zum 31.08.2024 begonnen werden und die mit den Bedingungen der Förderrichtlinie konform sind. Den Antrag müssen Sie dann bis spätestens 30.11.2024 nachreichen. Nach Ablauf der Übergangsregelung muss der Förderungsantrag und die Förderzusage vor der Beauftragung des Heizungstauschs erfolgt sein.

Quelle: Stiebel Eltron

* Es gelten die aktuellen Bestimmungen der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Alle Aussagen u.a. zu Förderbedingungen und Förderhöhe sind unverbindlich. Das BAFA und die KfW entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördermittel. Stand: 01.01.2024, Änderungen vorbehalten.
**„Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen“: ergibt sich aus dem Einkommen eines Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.

Quelle: Stiebel Eltron